Betriebliches Gesundheitsmanagement


Sinn und Zweck


Zunehmende Beschleunigung, Reorganisationsprozesse, Effizienzmaximierung, Wettbewerbskampf und ständige Erreichbarkeit sowie starke Arbeitsverdichtung fordern heutzutage Unternehmen und Arbeitnehmer*innen enorm. 

Zudem steigt der Altersdurchschnitt der berufstätigen Bevölkerung und damit verbunden können vermehrt   altersbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten. 

Die Auswirkungen zeigen sich sowohl für Wirtschaftsunternehmen als auch im öffentlichen Dienst.



Was ist 'Betriebliches Gesundheitsmanagement'?



Vom Gesetzgeber wurde sehr eindeutig der Grundsatz 'Vorrang von Prävention' formuliert. Mit dem Ziel, bereits ersten gesundheitlichen Einschränkungen wirkungsvoll entgegenzutreten. So dass im besten Fall chronische Erkrankungen oder gar Behinderungen vermieden werden können.


Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) ist somit die Gestaltung, Entwicklung und Lenkung betrieblicher Prozesse und Strukturen, um Organisation, Arbeit und Verhalten am Arbeitsplatz gesundheitsförderlich zu gestalten.  Davon profitieren die Beschäftigten und das Unternehmen gleichermaßen.


Unternehmen können durch ein professionelles Betriebliches Gesundheitsmanagement ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nachkommen. Nachweislich steigen arbeitnehmerseitig Loyalität, Kreativität, Motivation und Identifikation mit dem Arbeitgeber.



Bestandteile des Betrieblichen Gesundheitsmanagement

  • betriebliche Gesundheitstage
  • Trainings, Workshops & Seminare
  • Firmenfitness-Programm
  • EAP - Employee assistance program
  • Psychische Gefährdungsbeurteilung
  • Gesunde Kantinenverpflegung
  • gesundheitsförderliche Feedbackkultur
  • Arbeitsplatz-Ergonomie
  • Gesunde & wertschätzende Führung
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Fürsorgepflicht von Arbeitgebern

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die er zwecks Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen hat, so einzurichten und zu unterhalten, dass die/der Arbeitnehmer/-in gegen Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur des Betriebs und der Arbeit es gestatten. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die Dienstleistungen – beispielsweise durch Erlass einer Betriebsordnung – zu regeln. Bei einer erhöhten Gefahr für die Gesundheit besteht eine besondere Aufklärungspflicht des Arbeitgebers. Insbesondere hat der Arbeitgeber die/den Arbeitnehmer/-in vor Überanstrengung zu bewahren, er darf daher keine unangemessene Arbeitsleistung fordern oder wissentlich entgegennehmen. Die Fürsorgepflichten sind jedoch begrenzt durch die Art des Betriebs, die Möglichkeiten der Technik wie auch der Wirtschaftlichkeit und der Produktion.


Quelle:  Ver.di

 

Nationale Präventionsstrategie

§ 20d SGB V Nationale Präventionsstrategie


(1) Die Krankenkassen entwickeln im Interesse einer wirksamen und zielgerichteten Gesundheitsförderung und Prävention mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und den Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz nach § 20e.


(2) Die Nationale Präventionsstrategie umfasst insbesondere

1. die Vereinbarung bundeseinheitlicher, trägerübergreifender Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung und Prävention nach Absatz 3,

2. die Erstellung eines Berichts über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsbericht) nach Absatz 4.


(3) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Zusammenarbeit der für die Erblindung von Leistungen zur Prävention in Lebenswelten und in Betrieben zuständigen Träger und Stellen vereinbaren die Träger nach Absatz 1 bundeseinheitliche, trägerübergreifende Rahmenempfehlungen, insbesondere durch die Festlegung gemeinsamer Ziele, vorrangiger Handlungsfelder und Zielgruppen, der zu beteiligenden Organisationen und Einrichtungen sowie zu Dokumentations- und Berichtspflichten. 

Psychische Gefährdungsbeurteilung

Für den Erhalt des wirtschaftlichen Erfolges eines Unternehmens sind gesunde Mitarbeiter unerlässlich. Daraus resultiert ein adäquater Umgang mit arbeitsbedingten psychischen Belastungen und deren möglichen Folgen. Die explizite Erwähnung im Arbeitsschutzgesetz bietet die gesetzliche Grundlage. Es gibt unterschiedliche Methoden und Handlungshilfe, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Wichtig hierbei ist grundsätzlich eine Anpassung und Berücksichtigung individueller betriebsspezifischer Gegebenheiten. 


Wir empfehlen in sieben Prozessschritten vorzugehen:


1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten ermitteln

2. Psychische Belastungen und Gefährdungen ermitteln

3. Beurteilung der psychischen Belastung

4. Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen

5. Wirksamkeitskontrolle

6. Aktualisierung / Fortschreibung

7. Dokumentation


Sie möchten mehr über einzelne Bestandteile des BGM wissen?

Wir beantworten gerne Ihre Fragen.

 




Herzlichen Dank für Ihr Interesse! 



Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden. 


DIE GESUNDHEITSEXPERTEN


Für  BETRIEBLICHES GESUNDHEITSMANAGEMENT


Annekatrin Nowotny

Gesunderhaltung von Menschen und Unternehmen

Margit Urban


"Leben leichter leben"

Stephan Breuer


IFSE Institut

'Souverän bleiben auch bei Stress'

Was hilft denn wirklich gegen Stress? 

Wie können Sie sich schützen und präventiv stärken?

 

Effiziente Techniken und Übungen finden Sie über nachstehendem Link.  

>